§ 15 (Hauptamtliche Richter)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2) weggefallen (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Stand: 01.09.2024
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