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§ 15 (Hauptamtliche Richter)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

(1)  Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. (2)  weggefallen (3)  Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.





 Stand: 01.04.2024