§ 4 (Präsidium und Geschäftsverteilung)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
1Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln