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§ 29 Ausgeschlossene Ansprüche

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Im Vergleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden: 1.  die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen;  2.  die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme an dem Verfahren erwachsen;  3.  Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;  4.  Ansprüche aus einer Freigebigkeit des Schuldners.   





 Stand: 01.04.2024