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§ 452 Begnadigungsrecht

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. 2In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.





 Stand: 01.11.2024