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§ 406 l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

§ 406 i Absatz 1 sowie die §§ 406 j und 406 k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.





 Stand: 01.02.2024