§ 406 l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
StPO ( Strafprozeßordnung )
§ 406 i Absatz 1 sowie die §§ 406 j und 406 k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Stand: 01.09.2024
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