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§ 326 Schlussvorträge

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.





 Stand: 01.04.2024