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§ 318 Berufungsbeschränkung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.





 Stand: 01.02.2024