Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 143 (Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.





 Stand: 01.02.2024