§ 197 b (Kostenerstattung in Verfahren vor dem Bundessozialgericht)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln