§ 194 (Mehrere Kostenpflichtige)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
Stand: 01.01.2022
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