§ 191 (Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für Beteiligte)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
Stand: 01.11.2024
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