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§ 191 (Vergütung von Auslagen und Zeitverlust für Beteiligte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.





 Stand: 01.09.2024