§ 186 (Ermäßigung der Gebühr)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
Stand: 01.11.2024
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