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§ 186 (Ermäßigung der Gebühr)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.





 Stand: 01.11.2024