§ 185 (Fälligkeit der Gebühr)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Stand: 01.11.2024
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