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§ 185 (Fälligkeit der Gebühr)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.





 Stand: 01.11.2024