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§ 89 (Klageerhebung ohne Bindung an eine Klagefrist)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.





 Stand: 01.04.2024