§ 107 (Mitteilung von Beweisergebnissen an Beteiligte)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
Stand: 01.09.2024
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