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§ 100 (Erhebung einer Widerklage)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.





 Stand: 01.04.2024