§ 61
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
(1) 1Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171 b bis 191 a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1 a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann. (2) 1Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Stand: 01.09.2024