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§ 8 (Zuständigkeit)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.





 Stand: 01.04.2024