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§ 19 (Rechte des ehrenamtlichen Richters)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

(1)  Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus. (2)  Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.





 Stand: 01.02.2024