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§ 4 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.





 Stand: 01.04.2024