§ 66 Verfahrensfähigkeit
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Stand: 01.04.2024
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