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§ 66 Verfahrensfähigkeit

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. 





 Stand: 01.04.2024