§ 154 Vervollständigung der Unterlagen
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig, so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. 2 Die Vorschriften des § 151 finden entsprechende Anwendung.
Stand: 01.02.2024
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