§ 137 Wiedereinsetzung
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Stand: 01.02.2024
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