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§ 166 Pfandverkauf

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.  (2)  Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören. 





 Stand: 01.02.2024