§ 74a Mitteilungspflicht des Nachlaßgerichts
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Erhält das Nachlaßgericht Kenntnis davon, daß ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so teilt das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgericht den Vermögenserwerb mit.
Stand: 01.04.2024
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