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§ 19 Beschwerde gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.  (2)  Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. 





 Stand: 01.04.2024