§ 1 Anwendungsbereich
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
Stand: 01.03.2021
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