Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 193 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die gemäß § 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Fällen der § 86, § 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben. 





 Stand: 01.02.2024