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§ 161 Güterrechtsregister

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der § 127 bis § 130, § 142, § 143 entsprechende Anwendung.  (2)  Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden. 





 Stand: 01.04.2024