§ 160 Berufung der Mitgliederversammlung
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören. 2 Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
Stand: 01.04.2024
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