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§ 159 Vereinsregister

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. 2 Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der § 127 bis § 130, § 142, § 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der § 127, § 132 bis § 139 entsprechende Anwendung. (2)  Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins gemäß den § 14 und § 15 des Vereinsgesetzes handelt. 





 Stand: 01.02.2024