§ 413 Eidesstattliche Versicherung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. 2Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. 3Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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