§ 381 Aussetzung des Verfahrens
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. 2Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln