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§ 328 Aussetzung des Vollzugs

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. (2)  Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.





 Stand: 01.04.2024