§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Stand: 01.03.2023
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