§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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