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§ 188 Beteiligte

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Zu beteiligen sind 1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1 a) der Annehmende und der Anzunehmende, b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt; 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3 a) der Annehmende und der Angenommene, b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. (2)  Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.





 Stand: 01.04.2024