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§ 163 a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.





 Stand: 01.04.2024