§ 121 Ehesachen
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Ehesachen sind Verfahren 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), 2. auf Aufhebung der Ehe und 3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.
Stand: 01.04.2024
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