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§ 28 (Zuständigkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.





 Stand: 01.04.2024