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§ 94 (Zuständigkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.





 Stand: 01.04.2024