Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 106 (Richter beim Amtsgericht als Vorsitzender)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.





 Stand: 01.02.2024