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§ 195 (Abstimmung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.





 Stand: 01.02.2024