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§ 190 (Urkundsbeamter als Dolmetscher)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

1Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. 2Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.





 Stand: 01.04.2024