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§ 43 (Verbindung von Klagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.





 Stand: 01.02.2024