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§ 17 (Berufungsvoraussetzungen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.





 Stand: 01.04.2024