Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 14 (Richter auf Lebenszeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

(1)  Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2)  Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.





 Stand: 01.04.2024