§ 144 (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln