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§ 144 (Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsrücknahme)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.





 Stand: 01.04.2024