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§ 41 (Wiederholung eines Verwirkungsantrags)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.





 Stand: 01.02.2024