§ 81 a (Beschluß über die Unzulässigkeit des Antrages)
BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )
1Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. 2Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.
Stand: 01.04.2024
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